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Straub Rechtsanwälte

Kaiserstraße 16 ½
68623 Lampertheim

Tel.: +49 (0) 62 06 - 90 93 20
Fax: +49 (0) 62 06 - 90 93 21 0

Zweigstelle:

(Nur RA Sebastian Straub)

Walther-Rathenau-Straße 13
64646 Heppenheim 

Email: info@rae-straub.de

http://www.rae-straub.de


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Die Kündigungsschutzklage und ihre Frist

Ohne Grund darf einem Arbeitnehmer nicht gekündigt werden. Zumindest dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und im Arbeitsbetrieb mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, wobei Auszubildende bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden und Teilzeitbeschäftigte nach Ihrem Anteil an der vollen Beschäftigung mit einzurechnen sind. Eine Halbtagskraft gilt dementsprechend als „halber Arbeitnehmer“. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

 

Aber auch, wenn die Voraussetzungen nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht vorliegen, stehen Sie nicht ohne Rechte im Falle einer Kündigung da. In diesem Fall kommen Regelungen aus dem Arbeitsvertrag, dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und gegebenenfalls besondere tarifvertragliche Regelungen zur Anwendung.

 

Was muss ich unbedingt beachten, wenn mir gekündigt wurde?

 

In diesem Fall müssen Sie sofort handeln. Lassen Sie sofort die Kündigung durch einen Rechtsanwalt überprüfen.

 

Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Kündigung, müssen Sie

 

innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung

 

Klage beim Arbeitsgericht erheben, um die Unwirksamkeit feststellen zu lassen.

 

Deshalb:

Schalten Sie umgehend einen Rechtsanwalt ein, der Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte hilft. Ihr Anwalt kann Ihnen jedoch nur dann helfen, wenn Sie die dreiwöchige Frist nicht verstreichen lassen. Ist die Frist abgelaufen, kann auch der versierteste Rechtsanwalt nichts mehr für Sie tun! Es handelt sich um eine absolute Ausschlussfrist!

Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Kündigung können nur durch sorgfältige Prüfung der Rechtslage ermittelt werden. Die Praxis zeigt, dass Zweifel bei sehr vielen Kündigungen angebracht sind. Es lohnt sich daher, eine Kündigung durch einen Rechtsanwalt zumindest überprüfen zu lassen, um Klarheit zu erhalten.

 

Lassen Sie sich eine Kündigung nicht kampflos gefallen.

Ihr Arbeitgeber muss in einem Kündigungsschutzprozess darlegen und beweisen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt war. War die Kündigung unwirksam, muss ihr Arbeitgeber Sie grundsätzlich weiterbeschäftigen. Zudem muss er Sie in diesem Falle so behandeln, als wäre das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt worden.

Das Ziel einer Kündigungsschutzklage ist zunächst die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses. Zumeist ist es aber so, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung und des Rechtsstreites in der Praxis so nachhaltig gestört ist, dass eine Weiterbeschäftigung nicht mehr im Interesse beider Parteien ist. Im Hinblick auf eine Abfindung gilt grundsätzlich folgendes:

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nur, wenn ihr Arbeitgeber im Kündigungsschreiben Ihnen die Zahlung einer Abfindung angeboten hat, sofern Sie als Arbeitnehmer darauf verzichten, Kündigungsschutzklage zu erheben.

Doch Vorsicht: Erklären Sie nicht vorschnell und unter Zeitdruck irgendwelche Zusagen in dieser Hinsicht, schon gar nicht, wenn Ihnen ein Schriftstück zur Bestätigung des Empfangs der Kündigung vorgelegt wird. Lassen Sie dies erst durch einen Anwalt Ihres Vertrauens prüfen!

Im übrigen sind Abfindungen im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses reine Verhandlungssache, insbesondere im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses oder vorangehenden außergerichtlichen Verhandlungen.

Die fristgerechte Erhebung einer Kündigungsschutzklage führt sehr häufig zu einer für den Arbeitnehmer günstigen Verhandlungsposition.

Was wir für Sie tun können

 

Wir helfen Ihnen schnell und effizient, Ihre Rechte aus dem Arbeitsverhältnis außergerichtlich oder mittels einer Kündigungsschutzklage durchzusetzen.

Für unsere Mandanten konnten wir schon häufig hohe Abfindungen erwirken, fristlose Kündigungen in fristgemäße Kündigungen umwandeln bei gleichzeitiger Freistellung von der restlichen Arbeitszeit.

Gerade fristlose oder betriebsbedingte Kündigungen entsprechen oft nicht den gesetzlichen Anforderungen.

 

Zögern Sie nicht, melden Sie sich sofort bei uns!

Welche Kosten kommen auf Sie zu?

Die Rechtsanwaltskosten richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Normalerweise gilt im Zivilprozess der Grundsatz, dass die unterliegende Partei alles zahlen muss. Im Arbeitsrecht gilt dieser Grundsatz allerdings nicht. Hier gilt, dass jede Partei für ihre eigenen Kosten (außergerichtlich wie gerichtlich) selbst aufkommen muss. Dies gilt selbst dann, wenn die Klage in vollem Umfang gewonnen wird. Die Gerichtskosten werden üblicherweise hälftig aufgeteilt.

Die meisten Mandanten haben jedoch eine Rechtschutzversicherung für das Arbeitsrecht abgeschlossen, die diese Kosten regelmäßig vollumfassend übernimmt. Die Rechtsschutzversicherung tritt aber nur dann ein, wenn der Versicherungsvertrag mindestens drei Monate vor dem Rechtsschutzfall, hier also der Kündigung, bestanden hat.

Aber auch ohne Rechtsschutzversicherung lohnt es sich in den meisten Fällen, gegen eine Kündigung vorzugehen, da die erzielten Lösungen zu meist deutlich über den entstehenden Anwaltskosten liegen.